Fahrzeugbestimmungen

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Fahrzeugbestimmungen 
 
  • Zu den Automobilwettbewerben auf öffentlichen nicht gesperrten Straßen und Plätzen können nur Personenkraftwagen an den Start gebracht werden, die ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen sind, auch Rotes Oldtimer-Kennzeichen. 
  • Grundsätzlich sind nur Fahrzeuge mit geschlossenen Auspuffanlagen und Katalysator startberechtigt, oder sie entsprechen lt. Fahrzeug-Papieren unter Ziffer 1 den schadstoffarmen Ausführungen mit den Schlüsselendzahlen 01, 02, 03, oder 04 bzw. den entsprechenden neuen Euro Schlüsselzahlen. Um die Wirksamkeit der Katalysatoren prüfen zu können, ist es erforderlich, dass vor dem Katalysator ein Prüfanschluß für Abgasmessungen vorhanden ist. Der Katalysator muß so eigebaut sein, dass eine innere Sichtprüfung möglich ist 
  • Bei Wettbewerben auf öffentlich nicht gesperrten Straßen oder Plätzen muß die schadstoffarme Ausführung (bzw, Nachrüstung mit Kat) des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. 
  • Bei Wettbewerben auf öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen und nicht öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen ist die schadstoffarme Ausführung des Fahrzeuges durch den Kfz-Brief oder einem Hersteller-Prüfbericht über den eingebauten Nachrüstkatalysator zu belegen. 
  • Für die einzelnen Wettbewerbe werden die Fahrzeuge nach Wertungsgruppen und Klassen eingeteilt. Die für die einzelnen Wettbewerbsarten vorgeschriebenen Klasseneinteilungen sind im Anhang II zu diesen Statuten festgelegt, sie können von der DAM für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden. 
  • Der Einbau von Überrollvorrichtungen, auch geschweißter Zellen, ist generell erlaubt. 
  • Jedes Fahrzeug ist vor dem Start technisch abzunehmen. Hierbei sind besonders die Kfz- Zulassungsbestimmungen zu beachten und die der Verkehrssicherheit dienenden Systeme zu überprüfen. Nach der technischen Abnahme unterliegen die Fahrzeuge den Parc fermé-Bestimmungen. 
  • Wettbewerbsfahrzeuge, die durch ihren Zustand eine Schädigung des Ansehens des Automobilsportes darstellen, können bei der techn. Abnahme zurückgewiesen werden. 
  • Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung müssen in allen Belangen den geltenden Sportgesetzen entsprechen. 
  • Aus Gründen des Umweltschutzes muß in unbefestigten Fahrerlagern jedes Wettbewerbfahrzeug auf einer flüssigkeitsdichten sowie benzin- und säuereresistenten Unterlage (Folie) abgestellt werden. Die Unterlage muß den Umriß des Fahrzeuges deutlich mehr als überdecken. 
  • Spezielle Fahrzeugbestimmungen 

    1.Allgemeines 
     

    Die bei DAM-Automobilsportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeuge werden in Gruppen und Klassen eingeteilt. Die Gruppeneinteilung berücksichtigt technische Veränderungen am Fahrzeug in bezug zum Serienzustand. Für die Klasseneinteilung ist der Gesamthubraum gemäß Kfz-Schein bzw. Wagenpaß verbindlich. Teilnehmer mit Fahrzeugen ohne Kfz.-Schein bzw. Wagenpaß haben gegebenenfalls selbst für eine Bescheinigung ihres Hubraumes zu sorgen. Eine Fahrzeug-Homologation ist nicht vorgeschrieben. Die angeführten Einteilungen haben das Ziel, möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen in bezug auf die eingesetzten Fahrzeuge zu erreichen. 
    2. Gruppeneinteilung 

    2.1 Gruppe 1 – Serienfahrzeuge 
     

    Unter dem Begriff "Serienfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge zu verstehen, die vom Hersteller in Serie an jedermann in Deutschland verkäuflich und zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind oder waren und bis auf die Punkte 2.1.1– 2.1.9 und 2.4 in keiner Weise zu dem Zweck abgeändert wurden, die Leistung des Motors, die Lenkung, die Kraftübertragung, die Straßenlage oder das Bremssystem zu verbessern. Mit der Ausnahme der nachstehend erlaubten Änderungen und Einbauten kann jedes durch Verschleiß oder Beschädigung unbrauchbar gewordene Teil nur durch dem Original entsprechende Ersatzeile ausgetauscht werden. Die Freistellung von Bauteilen bezieht sich nur auf deren ursprünglich zugedachtes Funktionsprinzip und deren zugedachte Funktion. 
    Das Nachrüsten in ausländische Ausführungen ist nicht erlaubt. Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten erlaubt. 
    Mehrausstattungen (z. B. Sperre, Fünf-Gang) gelten als Serie, wenn diese in den Fahrzeugprospekten, die bei jedem Vertragshändler ausliegen, ausgedruckt sind. Nicht serienmäßig sind Kfz, die über Tuning-Firmen ausgeliefert werden, ebenso Fahrzeuge, die von Importeuren umgerüstet wurden. Die Nachweispflicht für serienmäßiges bzw. erlaubtes Zubehör obliegt dem Teilnehmer. Kann bei der Technischen Abnahme dieser Nachweis auf Verlangen des Abnehmers nicht vorgelegt werden, erfolgt eine Einstufung in die Gruppe 2 oder 3. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kfz in der Gruppe I müssen der Technischen Abnahme den Kfz-Brief oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. 
    Erlaubte Einbauten und Änderungen: 
     
    2.1.1 Beleuchtungseinrichtungen und ihre Funktionsweise müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Mit den serienmäßig vorgesehenden Lichtquellen dürfen an der Frontseite insgesamt 6 Leuchten angebracht sein. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei Benutzung des Rückwärtsganges funktionieren. Das Anbringen von Zusatzscheinwerfern darf keinerlei Änderung der Karosserie zur Folge haben. 
    2.1.2 Kraftstoff- und Ölbehälter müssen den serienmäßig vom Hersteller eingebauten entsprechen, Ölkühler freigestellt. “Ölhobel” bzw. “Schwabbelbleche” dürfen in die Ölwanne montiert werden. Die Art und Anordnung des Einfüllstutzens oder des Kraftstoffbehälters darf nicht verändert werden. Geprüfte Sicherheitstanks sind erlaubt 
    2.1.3 Die Auspuffanlage ist ab Krümmerende freigestellt, muß aber aus bauartgeprüften, im Handel erhältlichen Teilen bestehen. Die Lärmgrenzwerte nach Fahrzeugpapieren bzw. Gutachten der Auspuffanlage dürfen nicht überschritten werden.Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten erlaubt. 

    2.1.4 Elektrische Ausrüstung: Die Spannung der elektrischen Anlage darf geändert werden. Die ursprüngliche Batterie kann durch eine stärkere Batterie ersetzt werden, jedoch unter der Bedingung, daß der ursprüngliche Standort gewahrt bleibt. Die Zündspule, der Kondensator, der Verteiler, der Spannungsregler sind freigestellt. Zündkerzen sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Freigestellt wird außerdem die Wahl der Lichtmaschine. 

    2.1.5 Die Fahrzeugfedern sind in ihren Originalaufnahmen freigestellt; d.h., sie müssen in allen Punkten, speziell Durchmesser und Windungsauslauf (bei Schraubenfedern), in den Originalaufnahmen passen. Stoßdämpfer sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Die ABE darf dadurch nicht erlöschen. Jedoch darf nichts hinzugefügt werden, und es ist nicht erlaubt, ihre ursprüngliche Bestimmung, wie vom Hersteller vorgesehen, ihre Anzahl und ihr Funktionsprinzip zu verändern. Unter Funktionsprinzip ist zu verstehen: hydraulische oder Reibungsstoßdämpfer. Ihre ursprüngliche Aufhängung darf nicht geändert werden. Die Fahrzeughöhe muß den gesetzlichen Bestimmungen (+/- 5 cm), gemessen mit Originalbereifung, entsprechen. 
    2.1.6 Räder und Reifen 
    Die Felgen müssen in Type und Abmessung dem Original entsprechen. Sie dürfen dem neuesten Modell des jeweiligen Fahrzeugtypes angepaßt sein. Leichtmetall-, Stahl- und Sportfelgen müssen dem o.g. entsprechen. Die Nachweispflicht obliegt dem Teilnehmer (+/- 3 mm Toleranz bei der Einpreßtiefe). 
    Die Reifengröße auf den o.g. Felgen ist freigestellt. Die verwendeten Reifen müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein (z.B.: alle Gürtelreifen in SR-, HR- oder VR-Ausführung, auch Spezialreifen wie Michelin FF, Kleber RS, Veith Pirelli P7 usw., müssen die Bezeichnung SR, HR, VR oder die Europa-Norm tragen). Beispiel: DIN Bezeichnung 165 SR 13, Europa-Norm-Bezeichnung 165 R 13 S. Die verwendeten Reifen müssen Profil haben und für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sein. Eine Straßentauglichkeit gilt nicht automatisch auch als „für den Straßenverkehr zugelassen“. Das Profil muß in Serie gefertigt sein. Das nachträgliche Anbringen (Einzelanfertigungen) von Profil (auch werkseitig) ist nicht erlaubt. 
    2.1.7 Zubehör am Fahrzeug ist dann erlaubt, wenn keinerlei Einflüsse auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges ausgeübt werden. Es darf nicht die Leistung des Motors, die Art der Lenkung, die Straßenlage und das Bremssystem verändern. Alle vom Hersteller vorgesehenen Kontrolleinrichtungen dürfen nicht geändert werden. Das Anbringen von zusätzlichen Verschlüssen an Motorhaube und Kofferraum ist erlaubt. An jeder beliebigen Stelle können Isolierplatten zum Schutz der Insassen gegen Brand angebracht werden. Verwendung von Sportlenkrädern, soweit diese eine ABE, ein Gutachten oder einen Prüfbericht besitzen, woraus die Unbedenklichkeit lt. StVZO hervorgeht, ist freigestellt. Sitze müssen den Bestimmungen der StVZO entsprechen. Auf Lehnenverstellung kann verzichtet werden. 
    2.1.8 An keinem Teil der Karosserie darf etwas entfernt oder geändert werden. Auch darf nichts hinzugefügt werden (Armaturenbrett, Anzahl der Sitze, alle Ausstattungen, ganz gleich an welcher Stelle). Erlaubte Ausnahmen: Front-, Heck- und Seitenspoiler und das Entfernen des Reserverades, sowie der Reserveradabdeckung und -halterung. Zum Ein- und Ausbau des zulässigen Zubehörs (Drehzahlmesser usw.) sind Anpassungsarbeiten erlaubt. Für Serienfahrzeuge sind Stoßstangen vorgeschrieben, sofern sie vom Hersteller vorgesehen sind. Radkappen und Zierleisten dürfen entfernt werden. Das Umrüsten des Fahrzeuges auf Verbundglasscheiben ist statthaft, sofern die Fensterrahmen nicht verändert werden. Bei Fahrzeugen von Heckmotoren ist das Aufstellen der Motorhaube gestattet. Die Verwendung von einem Achsstabilisator je Achse ist freigestellt. Je Achse ist eine Domstrebe erlaubt. 
    2.1.9 Änderung der erlaubten Einbauten für Serienfahrzeuge 
    Bei Einbau von Überrollvorrichtungen ist das Entfernen der Rückbank und Rücklehne erlaubt, jedoch müssen diese TÜV-abgenommen sein, oder es muß ein Herstellergutachten vorliegen. 


    2.2 Gruppe 2 - Verbesserte Fahrzeuge 
     

    Alle Änderungen und Ergänzungen an Serienfahrzeuge, die nicht unter die von 2.1.1 bis 2.1.8 genannten fallen, führen eine Einstufung in die Gruppe 2 nach sich. Fahrzeuge der Gruppe 2 müssen so motorisiert sein, wie diese in Serie vom Fahrzeughersteller für den jeweiligen Typ bestückt waren oder sind. Dies bezieht sich auf den Motorblock. Eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung des Hubraums ist nur bis zum jeweiligen Klassenlimit erlaubt. Ein Überschreiten der Klassengrenze führt zur Einstufung in die Gruppe 3. Zylinderkopf, Vergaser, Einspritzanlagen und alle sonstigen Motorteile sind freigestellt. Der Motor muß in dem vom Hersteller vorgesehenen Bereich (Front-, Mittel- oder Heckmotor) verbleiben. Kfz mit Motoren anderer Typen, auch solche gleichen Fabrikats, werden in die Gruppe 3 eingestuft, ebenso Fahrzeuge, deren Karosserie so verändert wurde, daß der Ur-Typ nicht mehr klar erkennbar ist. Das Abmontieren von Karosserieteilen, wie z.B. Türen und Hauben, ist unzulässig (ausgenommen Stoßstangen) und ergibt auch keine Möglichkeit zur Einstufung in Gruppe 3. 

    2.2.1 Für Fahrzeuge deren Karosserieserien-Baubeginn bis einschl. 1972 lag, gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte: 
    Klasse 7: bis 750 ccm 500 kg
    bis 1000 ccm 560 kg
    Klasse 8: 580 kg
    Klasse 9: 610 kg
    Klasse 10: 660 kg
    Klasse 11: 730 kg
    Klasse 12: 790 kg

    Als eine Karosserieserie werden z.B. bezeichnet: NSU 1000 bis 1200 (Typ 67), Simca 1000 bis Rallye 3, VW „Käfer“ usw. Bei diesen Fahrzeugen darf weder die Lage der Nockenwelle noch die Anzahl der Ventile geändert werden. Dynamische Verstellung der Steuerzeiten ist verboten. 
    Für alle anderen Fahrzeuge gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte: 
    Klasse 7: bis 750 ccm 550 kg
    bis 1000 ccm 610 kg
    Klasse 8: 630 kg
    Klasse 9: 650 kg
    Klasse 10: 710 kg
    Klasse 11: 800 kg
    Klasse 12: 870 kg

    Zusatzgewichte zum Erreichen des nötigen Gewichtes sind bei fach- und sachgerechter Befestigung erlaubt. 
    2.2.2 Die Scheiben können gegen Kunststoffscheiben ausgetauscht werden. Die Windschutzscheibe muß aber immer aus Glas (mit TÜV-Zeichen) sein. Fahrer und Beifahrertüre müssen von innen und außen, auf für jedermann erkennbare Art, leicht und schnell zu öffnen sein. 
    2.2.3 Der Treibstofftank muß aus einem nichtbrennbaren Material sein. Er muß mit dem Fahrzeug fest verbunden und gegen ein Auslaufen wirksam geschützt sein. Der Tank muß gegen die Fahrgastzelle wirkungsvoll abgeschottet und abgedichtet sein. Die Entlüftung darf nur über ein Sicherheitsventil erfolgen. Es ist verboten, dem Kraftstoff/Luftgemisch weitere verbrennungsfördernde Komponenten (Lachgas etc.) beizumischen. 
    2.2.4 Batterien, die im Fahrgastraum eingebaut sind, müssen so abgesichert sein, daß ein Auslaufen der Batteriesäure auch bei einem Unfall (Überschlag) verhindert wird. Die Batterien müssen mittels einer Metallkonstruktion fest und sicher verschraubt sein. Jegliches Provisorium ist strikt verboten. 
    2.2.5 Auspuffanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht im Fahrgastraum verlegt sein. 

    2.3 Gruppe 3 - Formel-. Eigenbau- und Spezialtourenwagen 
     
    2.3.1 Die Fahrzeuge der Klasse 13 müssen mit mind. 10 Zoll großen Rädern ausgerüstet sein. Das Mindestgewicht der fahrfertigen Fahrzeuge darf nicht unter 250 kg liegen. Alle Fahrzeuge ohne geschlossene Karosserie müssen mit Überrollbügel und einem Sicherheitsgurt (mind. Dreipunkt) ausgerüstet sein. Beispiele für Fahrzeuge Klasse 13: Formel 3, Formel V, Formel Super V, Buggy, Lotus Seven, etc. 
    2.3.2 Bei der Klasse 14, den Spezialtourenwagen, handelt es sich um geschlossene Fahrzeuge, die auf Grund von Motorisierung (Hubraumüberschreitung, geänderter Motorstandort, Motoren anderer Typen) nicht mehr in Gruppe 2 eingestuft werden können. Das Mindestgewicht wird nach tatsächlichem Hubraum wie in Gruppe 2 ermittelt (siehe klassenbezogenes Mindestgewicht). 
    Tourenwagen der Klasse 14 müssen eine Karosserie besitzen, die aus einer Serienfertigung mit Zulassung durch die StVZO stammt (auch Kleinstserien mit Einzelabnahme). Ansonsten gilt das Reglement der Gruppe 2. 
    2.3.3 Bei den Fahrzeugen der Klasse 15 handelt es sich um Buggies, Lotus Seven, Berg-Spider und ähnliche Fahrzeugen. 
    2.4 Besondere Fahrzeugbestimmungen 
    Siehe auch bei den verschiedenen Wettbewerbsarten! 
    3. Klasseneinteilung 
     
    Jede der unter 2.1 - 2.3 aufgeführten Gruppen wird je nach Wettbewerbsarten in verschiedene Hubraumklassen unterteilt. Um eine Hubraumklasse zu bilden, müssen mind. 3 Fahrzeuge in der betreffenden Klasse starten. Klassen mit weniger als 3 Starten werden automatisch mit der nächtshöheren Klasse zusammengelegt; die höchste Klasse mit der nächstniedrigeren (z. B. Slalom: Klasse 6 mit Klasse 5). Eine Zusammenlegung kann erst am Veranstaltungstag erfolgen oder muß mit der Nennungsbestätigung bekanntgegeben werden. In den Ausschreibungen zu den Veranstaltungen müssen alle nachstehenden Klassen bzw. Gruppen ausgeschrieben sein. Ausgenommen die Klasse 13 und 15, diese muß nur bei Wertungsläufen zur SM ausgeschrieben sein. 
    3.1 Orientierungsfahrten 
     
    Die Fahrzeuge müssen alle ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen sein und den geltenden Bestimmungen entsprechen. 
    Gruppeneinteilung: 

    Gruppe B = Anfänger und Neulinge im Orientierungssport und alle Teilnehmer bis zum Erreichen der Verpflichtung zum Aufstieg in die Gruppe A. Aufsteigen muß Platz eins der AP des Vorjahres, sowie die Sieger vergleichbarer Meisterschaften. Eine Rückstufung in die Gruppe B ist grundsätzlich möglich. Es entscheidet die ASK auf Antrag. LV-Sportleiter können eine verbindliche Liste über die für sie persönlich bekannten Fahrer erstellen, um die richtige Einstufung in die jeweilige Gruppe zu gewährleisten. 
    Gruppe A = Alle Aufsteiger aus der Gruppe B und vergleichbarer Meisterschaften, sowie alle Teilnehmer, die bis einschließlich 2003 zum Start in der Gruppe 2 und 3 verpflichtet waren. Im Zweifelsfall überwiegt das Kriterium zur Einstufung in die höherwertige Gruppe. Teilnehmer aus anderen Verbänden, die im DAM-Orientierungssport nicht in Erscheinung traten, werden sinngemäß eingestuft. Freiwilliger Start in der nächsthöheren Gruppe ist möglich. In Sonderfällen (z.B. neuer Beifahrer) kann auf Antrag oder ASK-Beschluß eine andere Einstufung erfolgen. 

    3.2 Slalomwettbewerbe, Leistungsprüfung 
     
    Fahrzeuge ohne festem Dach müssen in allen Gruppen mit einem Überrollbügel ausgerüstet sein. 
    Alle Fahrzeuge müssen mit Sichersheitsgurt ausgerüstet sein. 
    Klassenenteilung: 
    Klasse 1 = bis 1000 ccm Gruppe 1
    Klasse 2 = über 1000 ccm bis 1150 ccm Gruppe 1
    Klasse 3 = über 1150 ccm bis 1300 ccm Gruppe 1
    Klasse 4 = über 1300 ccm bis 1600 ccm Gruppe 1
    Klasse 5 = über 1600 ccm bis 2000 ccm Gruppe 1
    Klasse 6 = über 2000 ccm Gruppe 1
    Klasse 7 = bis 1000 ccm Gruppe 2
    Klasse 8 = über 1000 ccm bis 1150 ccm Gruppe 2
    Klasse 9 = über 1150 ccm bis 1300 ccm Gruppe 2
    Klasse 10 = über 1300 ccm bis 1600 ccm Gruppe 2
    Klasse 11 = über 1600 ccm bis 2000 ccm Gruppe 2
    Klasse 12 = über 2000 ccm Gruppe 2
    Klasse 13 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3
    Klasse 14 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3
    Klasse 15 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3


    3.3 Rallye 
     

    Fahrzeuge müssen alle ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen sein und den geltenden Bestimmungen der StVZO entsprechen. 
    Klasseneinteilung: 
    Gruppe 1 = Klassen 1 bis 5
    Gruppe 2 = Klassen 6 bis 10
    Gruppe 3 = Klasse 11 
    Klasse 1 = bis 1150 ccm
    Klasse 2 = über 1150 ccm bis 1300 ccm
    Klasse 3 = über 1300 ccm bis 1600 ccm
    Klasse 4 = über 1600 ccm bis 2000 ccm
    Klasse 5 = über 2000 ccm
    Klasse 6 = bis 1150 ccm
    Klasse 7 = über 1150 ccm bis 1300 ccm
    Klasse 8 = über 1300 ccm bis 1600 ccm
    Klasse 9 = über 1600 ccm bis 2000 ccm
    Klasse 10 = über 2000 ccm
    Klasse 11 = Allradfahrzeuge über 200PS

    Bei Übermotorisierung erfolgt die Einstufung in die jeweilige Hubraumklasse der Gruppe 2. 

    Zu 3.2 und 3.3 
    Bei Rotationskolbenmotoren, die ihren Ursprung im NSU-Wankel-Prinzip haben, wird das Kammervolumen mit der Zahl 2 multipliziert. Fahrzeuge mit aufgeladenen Motoren werden mit dem Multiplikationsfaktor 1,4 belegt, bleiben jedoch in ihrer entsprechenden Gruppe. 

    3.4 Automobil-Rundstrecke
     
    Gruppe 1 Klasse 1 bis 5:
    Klasse 1 = bis 90 PS
    Klasse 2 = bis 125 PS
    Klasse 3 = bis 160 PS
    Klasse 4 = bis 200 PS
    Klasse 5 = über 200 PS

    Gruppe 2 Klasse 6 bis 11:
    Klasse 6 = bis 1150 ccm
    Klasse 7 = über 1150 bis 1400 ccm
    Klasse 8 = über 1400 bis 1600 ccm
    Klasse 9 = über 1600 bis 2000 ccm
    Klasse 10 = über 2000 bis 2800 ccm
    Klasse 12 = über 2800 ccm

    Gruppe 3 Klasse 12 - ohne Hubraumbegrenzung

    Bei Rotationskolbenmotoren, die ihren Ursprung im NSU- Wankel-Prinzip haben, wird das Kammervolumen mit der Zahl 2 multipliziert. Fahrzeuge mit aufgeladenen Motoren werden mit dem Multiplikationsfaktor 1,4 belegt. bei „Übermotorisierung“ (siehe Automobil-Slalom Kl. 14) erfolgt Einstufung in die jeweilige Hubraumklasse der Gruppe 2, außer sie erfüllen ein Kriterium zur Einstufung in dei Gruppe 3.


    Alle Fahrzeugbestimmungen stehen auch im Motorsporthandbuch, die jeweils aktuellen Versionen können hier kostenlos downgeloadet werden. 
    -> zum Download DAM Motorsporthandbuch
     

    Für Ergänzungen steht dieses Formular bereit.
    letzte Änderung: 13.3.2016 by RT