Protest

Ein Protest ist die einzigste legale Form, das Fahrzeug eines Konkurrenten überprüfen zu lassen

1. Jeder Teilnehmer (Fahrer oder Beifahrer) an einem durch die DAM genehmigten Wettbewerb kann bei erkannten Verstößen gegen diese Statuten, gegen die Ausschreibung oder bei angenommener Benachteiligung durch den Veranstalter gegen diesen oder gegen einen anderen Teilnehmer protestieren. 

2. Jeder Protest muß schriftlich abgefaßt und ausreichend begründet über den Fahrt (Renn-) Leiter oder Sportkommissar eingereicht werden. Mit ihm ist eine Protestgebühr zu entrichten, deren Höhe die DAM jährlich festsetzt. Die Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Protestgrund vom Sportkommissar anerkannt wird, sie verfällt zugunsten der DAM bei Ablehnung des Protestes. Der im Protest Unterliegende hat durch die Verhandlung entstehende sonstige Kosten (auch Protestgebühr) zu tragen. Bei Protesten gegen technische Einrichtungen am Fahrzeug, die nicht an Ort und Stelle entschieden werden können, muß vom Protestierenden eine Kaution lt. Punkt 10. zusätzlich zu der Protestgebühr hinterlegt werden. Gegebenenfalls kann vom Sportkommissar eine höhere Kaution festgelegt werden. Technische Überprüfungen können von jeder, dem Fahrzeugfabrikat entsprechenden Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
Bei der Einreichung von Protesten sind folgende Fristen einzuhalten:
a) Proteste gegen die Strecke bei Platzwettbewerben und solchen Wettbewerben auf geschlossener Strecke nach diesen Statuten müssen bis spätestens zum Start des 1. Fahrzeuges eingereicht sein.
b) Bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke müssen Proteste gegen einen Teilnehmer oder dessen Fahrzeug in der "Parc fermè Zeit" engereicht werden.
c) Proteste gegen die Zusammensetzung der Startgruppen müssen spätestens 30 Minuten nach deren Aushang abgegeben sein.
d) Proteste gegen eine vom technischen Abnehmer getroffene Entscheidung müssen unmittelbar nach der Entscheidung eingereicht werden.
e) Proteste gegen den Ablauf eines Wettbewerbes oder einen dem Veranstalter unterlaufenen Irrtum müssen spätestens 30 Minuten nach Eintreffen des protestierenden Teilnehmers am Ziel bzw. nach Bekanntgabe der Idealstrecke abgegeben sein.
f) Proteste gegen die Auswertung sind bis spätestens 30 Minuten nach dem Aushang der Ergebnisse möglich.
g) Für das Parc fermè beginnt die Protestzeit mit der Einfahrt des
letzten Wettbewerbsfahrzeuges jeder Klasse und endet 30 Minuten später. Die Protestzeit endet für alle Wettbewerbsfahrzeuge jeder Klasse zum selben Zeitpunkt.
 

4. Proteste gegen die Zeitnahme, Sammelproteste und Proteste gegen die Entscheidungen der bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke fungierenden Helfer sind nicht zulässig. Ein Sammelprotest liegt vor, wenn a) mehrere Teilnehmer einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen; b) ein Teilnehmer einen Protest gegen mehrere Fahrzeuge einlegt, auch wenn es sich hierbei um gleiche Begründungen handelt. Für jeden einzelnen Fall ist ein gesonderter Protest erforderlich. 

5. Alle Proteste werden durch den Sportkommissar nach Anhören der Parteien und Zeugen sofort entschieden. Die Protestverhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, d. h. es dürfen an ihnen nur Personen teilnehmen, die direkt etwas mit dem Protest und mit der Aufklärung des Protestgegenstandes zu tun haben. Die Anwesenheit von Zeugen oder Sportwarten ist nur für die Dauer ihrer Aussage zulässig, Unbeteiligte Sportwarte, Mitglieder des Veranstalterclubs oder Teilnehmer können nicht zugelassen werden. Die Protestentscheidung trifft der Sportkommissar allein. Er kann nach eigenem Ermessen den anwesenden zuständigen LV-Sportleiter anhören. Bei Abwesenheit eines Betroffenen oder eines Zeugen kann die Entscheidung ohne ihn ausgesprochen werden. Die Entscheidung des Sportkommissars muß schriftlich abgefaßt, ausreichend begründet und unterschrieben den am Protest Beteiligten ausgehändig werden. Der von der Protestentscheidung Betroffene muß über die Möglichkeit der Berufung und die hierfür geltenden Vorschriften ausführlich belehrt werden. Die Rechtsmittelbelehrung kann mündlich erfolgen, muß jedoch aktenkundig gemacht werden. Hat der Protestierende die Veranstaltung vorzeitig verlassen und den Protestentscheid nicht abgewartet, geht das Recht auf Berufung verloren, auch wenn die Protestentscheidung später schriftlich zugestellt wird. Ein form- und fristgerecht eingereichter Protest kann nicht mehr zurückgezogen werden. Ist der Teilnehmer bei der Einreichung seines Protestes einem Irrtum verfallen, kann er auf die Verhandlung und Entscheidung seines Protestes verzichten; die Protestgebühr aber ist verfallen. 

6. Proteste bei Postversand der Ergebnisse:
a) Bei Vorliegen besonderer Umstände ist mit Zustimmung des Sportkommissares der Versand der Ergebnisse durch die Post möglich. Die Ergebnisse müssen dann innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung der Veranstaltung den Teilnehmern zugestellt werden.
b) Die Protestfrist endet in diesem Fall an dem auf den Versand folgenden 3. Tag um 24.00 Uhr. Der Poststempel ist maßgebend.
c) Die Kosten einer solchen Protestverhandlung gehen zu Lasten des Veranstalters.
 

7. Jeder Teilnehmer hat das Recht, gegen die durch den Sportkommisar gefällte Entscheidung Berufung bei der DAM einzulegen. Diese Absicht muß 30 Minuten nach der ergangenen Entscheidung schriftlich, unter gleichzeitiger Einzahlung einer Berufungsgebühr in Höhe der doppelten Protestgebühr, dem Sportkommissar oder dem Fahrtleiter mitgeteilt werden. Kann bei einer Orientierungsfahrt, Rallye oder Leistungsprüfung aufgrund einer eingelegten Berufung keine Siegerehrung durchgeführt werden (Klasse oder Gruppe), muß der Berufungsführer eine Kaution lt. Punkt 10. hinterlegen. Die angekündigte Berufung muß dann innerhalb von 48 Stunden (Poststempel) dem DAM-Sportgericht schriftlich begründet eingereicht werden. Bei Fristversäumnis gilt die angekündigte Berufung als nicht abgegeben. 

8. Ist ein Protest eingereicht oder ist gegen eine Protestentscheidung Berufung angekündigt, so ist die Siegerehrung für die dadurch betroffene(n) Klasse(n) bis zur Entscheidung auszusetzen. Wird innerhalb der Protestfrist von 30 Minuten die ausgehändigte Ergebnisliste abgeändert, muß den von der Abänderung Betroffenen eine neue Protestfrist von 30 Minuten eingeräumt werden. Sie gilt von dem Zeitpunkt an, an dem die abgeänderte Ergebnisliste zum Aushang kommt.
Trotz des Grundrechtes zum Protest muß allen Teilnehmern an motorsportlichen Wettbewerben klar sein, daß dieser Weg nicht zur Klärung persönlicher Differenzen beschritten werden kann. 

9. Verteilung von Demontage- und Montagekosten
a) Die Abrechnung der Demontage- und Montagekosten und damit der gezielte Umfang eines einzelnen Protestes bezieht sich jeweils auf ein in sich abgegrenztes und funktionsfähige Aggregat des Fahrzeuges (Beispiel: Motor, Getriebe, Vorderachse, Hinterachse, Aufbau, Bremsanlage usw.)
b) Richtet sich ein- und derselbe Protest gegen mehrere Aggregate eines Fahrzeuges, so sind die Demontage- und Montagekosten anteilig aufzuschlüsseln. Werden an einem Aggregat Feststellungen getroffen, die eine Übereinstimmung mit den geltenden Regeln nicht zulassen, so daß in diesem Punkt dem Protest Rechnung getragen werden muß, so sind die für dieses Aggregat angefallenen Demontage- und Montagekosten einschl. Dichtungsmaterial nach Vorgabe des Herstellers zu Lasten des Unterlegenen zu berechnen.
Nebenkosten, die dadurch entstehen, daß Sonderarbeiten, die über die regulären erforderlichen Handgriffe hinausgehen, durchgeführt werden, sowie Ausfallkosten für Fahrzeuge, Mietwagenkosten, Rückreisekosten, Telefongebühren, Reisekosten oder Spesen für Fahrer und Monteure und ähnliche Kosten können nicht erstattet werden. Bei Vergleichen erfolgt eine Teilung der Kosten, bei Teilschuldentscheidungen die prozentuale Übernahme durch die Parteien. Ausnahmen siehe Punkt 10.
Nicht erstattet werden auch Verbrauchsstoffe.
Demontage- und Montagekosten an solchen Aggregaten, die zu keiner Beanstandung Anlaß geben, gehen jedoch ausschließlich zu Lasten des Protestierenden, unabhängig davon, ob andere Aggregate beanstandet wurden oder nicht. 

10. Kostenerstattung
Teilnehmer, die einen Protest gegen ihr Wettbewerbsfahrzeug bekommen, erhalten bei einer Entfernung von über 150 km 0,15 Euro je km KM-Geld, wenn der Protest am Wettbewerbstag nicht entschieden werden kann und sie diesen gewinnen (Einhaltung der Fahrzeugbestimmungen). 

11. Kautionen
Bei Protesten gegen technische Einrichtungen am Fahrzeug bzw. bei Ausfall einer Siegerehrung aufgrund einer eingereichten Berufung (siehe Punkt 2/7) sind folgende Kautionen vom Protestierenden bzw. Berufungsführer zu fordern:
Ausfall einer Siegerehrung Euro 150,--
Protest gegen Motor Euro 450,--
Protest gegen Getriebe Euro 300,--
Protest gegen Achse Euro 200,--
Protest gegen Räder/Reifen Euro 150,--
Protest gegen Fahrwerk Euro 150,--
Protest gegen Auspuffanlage Euro 150,--
Protest gegen Karosserie Euro 150,--
Protest gegen elektrische Anlage Euro 150,--
Protest gegen Gewicht Euro 150,--
Protest gegen Kartmotor Euro 200,--
Protest gegen sonstige Dinge: nach Ermessen des Sportkommissares 

Für Ergänzungen steht dieses Formular bereit.
letzte Änderung: 18.4.2008 by RT